Die Mayr-Melnhof-Saurau-sche Forstverwaltung versucht immer wieder, mit nahezu rührender Hilflosigkeit, Wanderer aus ihren Jagdrevieren fernzuhalten.
 
 

Kommentare (1)


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kopfsalat hat gesagt:
Gesendet am 3. August 2012 um 12:07
da sind wir schon verwöhnt hier in der schweiz. bie uns gilt nämlich ZGB (zivilgestzbuch) Art. 699:

"Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, ..."


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