Bei P. 777: Kein Durchgang heisst nicht Durchgang verboten?
 
 

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kopfsalat hat gesagt:
Gesendet am 12. März 2024 um 15:28
Anhand von Form und Schrift vermutlich in Absprache mit den Kantonalen Wanderwegen als Besucherlenkung gedacht.

Vorallem im T1-Gebiet, damit die Heerscharen der, nicht so umgebungsbewussten, Wandervögel nicht das Kulturland niedertrampeln.

Grundsätzlich bräuchte es aber ein richterliches Verbot, denn es gilt ZGB Art. 699.


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