Heute war in der NZZ ein Artikel über die neue schweizerische Risikoaktivitätenverordnung, leider online nicht verfügbar.
Siehe Verordnung sowie Kommentar dazu. Und hier die ganze Dokumentation.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst b benötigt man ab 2014 für das Anbieten einer Alpinwanderung im Schwierigkeitsgrat T4 oder höher gemäss SAC Skala eine entsprechende anerkannte Ausbildung.
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