Risikoaktivitätenverordnung


Publiziert von Zaza, 1. Dezember 2012 um 19:00. Diese Seite wurde 1169 mal angezeigt.

Heute war in der NZZ ein Artikel über die neue schweizerische Risikoaktivitätenverordnung, leider online nicht verfügbar.
 
Siehe Verordnung sowie Kommentar dazu. Und hier die ganze Dokumentation.
 
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst b benötigt man ab 2014 für das Anbieten einer Alpinwanderung im Schwierigkeitsgrat T4 oder höher gemäss SAC Skala eine entsprechende anerkannte Ausbildung.



Kommentare (15)


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Henrik hat gesagt: Gilt das auch für
Gesendet am 1. Dezember 2012 um 19:55
Turmerklimmungen über die ganz normale Steintreppe?

Sputnik Pro hat gesagt:
Gesendet am 1. Dezember 2012 um 20:38
Kann die Links von Ecuador aus leider nicht oeffnen. Ich frage mich ob dies auch gilt wenn ich hier einen Tourenpartner auf HIKR suche, z.B. fuer den Gamsberg.

Meeraal hat gesagt: RE:
Gesendet am 1. Dezember 2012 um 22:35
Nein, so wie ich es verstanden habe gilt das ausschließlich für das gewerbliche Anbieten solcher Aktivitäten.

Viele Grüße und erfolgreiche Touren in Ecuador.

silberhorn hat gesagt: RE:
Gesendet am 1. Dezember 2012 um 22:51
Andi, hoffe Ecuador sei was Du Dir vorstelltest. Freue mich auf Bilder.

Alles Gueti und Gruess
maria
.

Sputnik Pro hat gesagt: Danke Euch
Gesendet am 2. Dezember 2012 um 02:47
Bis jetzt hat alles geklappt wie geplant und die 4000er/5000er inklusive Cotopaxi (5897m) haben wir bestiegen. Jetzt geht es dann nur noch auf den 6267m hohen Chimborazo.

Viele Gruesse aus Suedamerika,

Andrej

laponia41 hat gesagt: RE:
Gesendet am 2. Dezember 2012 um 11:56
Nicht ganz! Dies gilt auch für Touren im Programm einer SAC-Sektion. Ein SAC-Tourenleiter tut dies ja nicht gewerblich.

Gruss Peter

PStraub hat gesagt: Nur für "gewerbliche" Aktivitäten
Gesendet am 2. Dezember 2012 um 08:48
Art. 2 Gewerbsmässigkeit
Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt.


Das Gesetz hat somit eine Untergrenze bei Fr. 2300.- Reingewinn.
Das dürfte, je nach Vorinvestitionen, einem Umsatz von gegen Fr. 10'000.- p.a. entsprechen.
Das erreichen nicht allzuviele Wanderleiter ..

kopfsalat hat gesagt: RE:Nur für "gewerbliche" Aktivitäten
Gesendet am 3. Dezember 2012 um 10:12
> Das Gesetz hat somit eine Untergrenze bei Fr. 2300.- Reingewinn

von reingewinn steht da aber gar nichts in der verordnung. so wie ich das verstehe bedeutet einkommen = lohn. und von fr. 2300.- pro jahr kann wohl kaum jemand leben.

PStraub hat gesagt: "Lohn" ist ..
Gesendet am 3. Dezember 2012 um 11:19
.. ein Begriff aus der Angestellten-Welt.
Bei angestellten Führern usw. ist das Unternehmen für die Ausbildung / Zertifizierung verantwortlich. Solche Unternehmen überschreiten die Fr. 2300.--Schwelle ja in jedem Fall.

Für selbständige Führer / Guides ist Umsatz abzüglich Kosten / Vorinvestitionen das was im Geldbeutel bleibt, also letztlich das Einkommen oder der Reingewinn.

Interessant wäre hier die Frage, wie verhindert wird, dass sich Unternehmen (wie auf dem Bau gang und gäbe) durch Beschäftigung von fiktiv selbständigen Unter-Akkordanten aus der Verantwortung schleichen können.

kopfsalat hat gesagt: RE:"Lohn" ist ..
Gesendet am 3. Dezember 2012 um 12:32
stimmt. der "eigenlohn" ist ja schon in den kosten enthalten. somit kann jeder selber regulieren, ob er die fr. 2300.- überschreiten will ... oder eben nicht ...

Alpin_Rise hat gesagt: RiskV
Gesendet am 2. Dezember 2012 um 10:46
Als private Berggänger betrifft einen die Verordnung nicht.

Zum Glück hat sich seit dem Entwurf einiges geändert, was auch den zahlreichen Stellungnahmen von Umweltverbänden und Anbietern von Outdoor- und Erlebnispädagogik-Aktivitäten zu verdanken ist.
So ist neu das z.B. das Klettern in Klettergärten oder das simple Wandern entlang eines Baches keine Riskikoaktivität mehr.

Allgemein sind die Einschränkungen doch beträchlich, sofern man nicht dipl. Bergführer ist.

G, Rise

steinziege hat gesagt: RE:RiskV
Gesendet am 3. Dezember 2012 um 20:37
wo steht, dass das auch für SAC-touren gilt? habe auch nur das "gewerblich" gesehen...

welche ausländischen qualifikationen sind dem, was das gesetz unter "wanderleiter" versteht, gleichgestellt? DAV-wanderleiter auch oder eher nicht?

servus
stz

whannes hat gesagt: SAC Touren
Gesendet am 5. Dezember 2012 um 19:48
Wie ist den die Anwendung für Bergsportvereine, z.B. SAC-Sektionen? Da ist man ja als Tourenleiter ehrenamtlich unterwegs und kriegt ggf. Spesen vergütet? Aber der Verein selber kann ja locker diese Gewinn-Schwelle überschreiten?

laponia41 hat gesagt: RE:SAC Touren
Gesendet am 31. Dezember 2012 um 16:16
Die Erträge des Vereins kann man sicher nicht als Haupt- oder Nebeneinkommen betrachten. Touren werden ja häufig vom Verein subventioniert.Eine Gewinn-Schwelle gibt es da wohl kaum.

bergpfad73 hat gesagt: En français pour ceux que l'allemand n'enchante pas
Gesendet am 30. Dezember 2012 um 14:04
Pour celles et ceux qui préfèrent lire les articles de l'ordonnance et les commentaires y relatifs, préfèreront ces liens:
- Documentation: [www.baspo.admin.ch/internet/baspo/fr/home/aktuell/dossiers/r...]
- Ordonnance: [www.baspo.admin.ch/internet/baspo/fr/home/aktuell/dossiers/r...]
- Commentaire: [www.baspo.admin.ch/internet/baspo/fr/home/aktuell/dossiers/r...]


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